Landfrauen Wüsting

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Geschäftsordnung

§ 1 Name und Bereich

1. Der Verein führt den Namen LandFrauenverein Wüsting.
2. Der Bereich des LandFrauenvereins Wüsting umfasst die Ortschaften Wüsting, Oberhausen, Holle, Hemmelsberg, Altmoorhausen, Lintel im Landkreis Oldenburg.
3. Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.
4. Der LandFrauenverein ist Mitglied des LandFrauenverbandes Weser-Ems e.V. und Mitglied beim KreislandFrauenverband Oldenburg.

§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Der LandFrauenverein ist überkonfessionell und parteipolitisch ungebunden.
2. Der LandFrauenverein nimmt die Interessen aller auf dem Lande lebenden Frauen im Vereinsbereich wahr.
3. Aufgabe des Vereins ist, Beiträge zur Verbesserung der ländlichen Verhältnisse zu leisten, an der Förderung der Landwirtschaft unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitsbereiches der Landfrau mitzuwirken und an der berufsbezogenen Fortbildung und allgemeinen Weiterbildung aller Frauen im ländlichen Raum mitzuarbeiten, besonders in den Bereichen: Gesellschafts-, Wirtschafts- und Agrarpolitik, Rechts- und Sozialfragen, Kultur, Bildung und Erziehung, Familienfragen, Ernährung und Gesundheit, Hauswirtschaft und Landwirtschaft, Verbraucherangelegenheiten, Umweltschutz.
4. Der Verein setzt sich für die Förderung und Pflege der Verständigung zwischen Land und Stadt ein.
5. Der Verein nimmt die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Organisationen und die Verbindung mit Behörden wahr.
6. Der Verein verfolgt mit seiner Tätigkeit keine erwerbswirtschaftlichen Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im LandFrauenverein ist freiwillig und kann erworben werden von Frauen, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins anzuerkennen und zu unterstützen.
2. Die Mitgliedschaft ist erworben, wenn der Beitritt beim Vorstand beantragt wurde. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Verpflichtung den LandFrauenverein in jeder Weise zu unterstützen.
3. Der Austritt eines Mitgliedes kann durch eine schriftliche Austrittserklärung beim Vorstand erfolgen.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem LandFrauenverein kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn es gegen die Auffassungen und Interessen des Vereins verstößt.
5. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Anspruch auf Wahrnehmung und Förderung ihrer Interessen nach Maßgabe der Geschäftsordnung, insbesondere auf Unterrichtung, Beratung und Unterstützung in allen wesentlichen Vorgängen von regionaler und überregionaler Bedeutung.
6. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach besten Kräften zu unterstützen, insbesondere
a. sich für die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzusetzen,
b. den Verein über alle wichtigen Vorgänge von allgemeiner Bedeutung für die Landfrauenarbeit zu unterrichten sowie Wünsche und Anträge von Bedeutung zur weiteren Veranlassung zu unterbreiten,
c. die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu leisten.

§ 4 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Gesamtvorstand
c. der geschäftsführende Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme des Jahresberichtes,
b. Genehmigung der Jahresrechnung,
c. Entlastung des Vorstandes,
d. Wahl des geschäftsführenden Vorstandes.
Die Vertrauensfrauen der einzelnen Ortschaften werden von den Mitgliedern ihres Gebietes gewählt,
e. Wahl von 2 Rechnungsprüferinnen für die nächste Kassenprüfung am Jahresanfang,
f. Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
g. Beschlussfassung für die Geschäftsordnung,
h. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,
i. Beschlussfassung über weitere Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein,
j. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vermögens.
3. Die Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen.

Weitere Vereinsveranstaltungen finden vor allem im Winterhalbjahr monatlich statt zum Zwecke der Information, der Weiterbildung und der kulturellen Arbeit.
4. Die Einladungen zur jährlichen Mitgliederversammlung erfolgen schriftlich mindestens 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung.
5. Die Mitgliederversammlung wird von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands geleitet.

6. Über den Ablauf einer Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das von der Versammlungsleiterin und der Schriftführerin zu unterzeichnen ist. In das Protokoll ist der Wortlaut von Beschlüssen aufzunehmen. Das Protokoll muss auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden.

§ 6 Der Gesamtvorstand

1. Der Gesamtvorstand besteht aus:
a. den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes des LandFrauenvereins
b. den Vertrauensfrauen
c. den Fachausschussmitgliedern.
2. Jedes Mitglied des Gesamtvorstandes hat eine Stimme.
3. Der Gesamtvorstand tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Zusammenkunft wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet.
4. Über die Zusammenkunft des Gesamtvorstandes wird ein kurzes Protokoll gefertigt, welches von der Versammlungsleiterin und der Schriftführerin zu unterschreiben ist.
5. Die Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
a. Die Wahlen des geschäftsführenden Vorstandes vorzubereiten,
b. Vorschläge für die Tätigkeit des LandFrauenvereins und des geschäftsführenden Vorstandes zu machen,
c. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern dem LandFrauenverband Weser-Ems vorzuschlagen,
d. Das Zusammenwirken der Mitglieder und des geschäftsführenden Vorstandes zu fördern.
e. Die Arbeit des geschäftsführenden Vorstandes nach besten Kräften zu unterstützen.
6. Die Aufgaben der Fachausschussmitglieder sind außer nach § 6 Abs. 5 der Besuch der entsprechenden Fachausschusstagungen und die Berichterstattung für die Fachausschusstagung im LandFrauenverein.
7. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.
8. Die Vorstandsmitglieder im Sinne von § 6 Abs. 1 können eine Aufwandsentschädigung sowie eine angemessene Vergütung erhalten. Über die Höhe entscheidet der Gesamtvorstand.
Für diesen Zweck sind die Mitglieder des Gesamtvorstandes vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB befreit.

§ 7 Der geschäftsführende Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

a. 1 – 5 gleichberechtigten Vorsitzenden (darunter eine Person, die den Vorstand nach außen vertritt und Ansprechpartnerin ist)

b. der Kassenführerin

c. der Schriftführerin

2. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, nach Bedarf weitere Personen zu den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands hinzuzuziehen, die jedoch nicht stimmberechtigt sind.

3. Der geschäftsführende Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
Falls ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig ausscheidet, ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, sich aus den Mitgliedern des Gesamtvorstandes bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu ergänzen. Dieses Amt dauert bis zur nächsten Mitgliederversammlung, dann ist eine Neuwahl durch die Mitgliederversammlung erforderlich.
4. Der geschäftsführende Vorstand hält regelmäßig, mindestens zweimal im Jahr, Sitzungen ab, über die ein kurzes Protokoll anzufertigen ist.
5. Die Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes sind insbesondere:
a. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
b. Vorbereitung und Einberufung der jährlichen Mitgliederversammlung und der Zusammenkünfte des Gesamtvorstandes,
c. Abfassung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie deren Bekanntgabe vor der Mitgliederversammlung,
d. Ausführung der von der Mitgliederversammlung erfassten Beschlüsse,
e. Vertretung der Interessen des Vereins gegenüber Behörden, öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Vereinen und Verbänden.
6. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können nach mindestens zehnjähriger verdienstvoller Tätigkeit mit dem Ausscheiden aus ihrem Amt auf Antrag bei dem Niedersächsischen LandFrauenverband Weser-Ems e.V. die Ehrenmitgliedschaft zuerkannt bekommen.

§ 8 Beschlussfähigkeit, Abstimmungen, Wahlen

1. Der Verein arbeitet nach demokratischen Grundsätzen.
2. Die Organe sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Voraussetzung für die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist, dass zu den Versammlungen ordnungsgemäß eingeladen wurde.
3. Abstimmungen erfolgen im Allgemeinen offen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit erfasst.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Geschäftsordnungsänderungen erfordern jedoch eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
4. Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Kann keine der Kandidatinnen die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidatinnen statt, die die meisten Stimmen
auf sich vereinigt haben. Bei der Stichwahl genügt die einfache Stimmenmehrheit. Ergibt sich hierbei eine Patt-Situation, so wird der Wahlvorgang wiederholt.

§ 9 Mitgliedsbeitrag

1. Beitragspflichtig ist jedes ordentliche Mitglied.
2. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.
3. Der Jahresbeitrag ist spätestens bis zum 30. Juni eines jeden Geschäftsjahres zu zahlen.

§ 10 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.
Über die Auflösung entscheiden die Mitgliederversammlungen jeweils mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
2. Der Beschluss wird in geheimer Abstimmung erfasst.
3. Das Vermögen des aufgelösten Vereins ist nach Maßgabe des Auflösungsbeschlusses innerhalb des Vereinsgebietes einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen.

Wüsting, den 04. September 2021

Gleichberechtigte Vorstandsmitglieder:

gez. Heike Maas
gez. Edith Lange
gez. Sigrid Finke
gez. Carmen Otte
gez. Silvia Littelmann
gez. Tina Hürkamp